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Date: 2002-01-13

DE: Gericht gegen Rasterfahndung


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Eine "gegenwärtige Gefahr" terroristischer Angriffe konstatieren Richter und
Politiker nach Bedarf. Der Wiesbadener Rasterfahndungsbeschluss jedenfalls
verstößt laut Oberlandesgericht Frankfurt gegen informationelle
Selbstbestimmung.
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Der Kampf gegen den Terrorismus scheint auch an deutschen Gerichten eher
vom politisch motivierten guten Willen, denn von rechtstaatlicher
Gründlichkeit geprägt zu sein. So könnten jedenfalls zwei Rechtsfälle der
jüngsten Zeit gewertet werden: die Klage eines sudanesischen Studenten
gegen die Rasterfahndung sowie der Antrag von Greenpeace, die Lagerung
von Castor-Behältern in Gorleben einzustellen.

Eine wichtige, wenn nicht gar entscheidende Frage in beiden Fällen dreht
sich darum, wie groß die Gefahr eingeschätzt wird, dass Terroristen
Anschläge ausüben. Im Rasterfahndungsbeschluss ging das Amtsgericht
Wiesbaden davon aus, dass die Rasterfahndung der "Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person" dient.

Auch der Antrag von Greenpeace beim niedersächsischen
Umweltministerium geht "aufgrund der neuen Sicherheitslage" davon aus,
"dass Kamikazekommandos weltweit als reales Risiko für Atomkraftwerke
angsehen werden müssen".

Schon vor den Terroranschlägen in den USA bestand eine solche Gefahr. So
berichtete Holger Strohm in seinem Buch "Friedlich in die Katastrophe"
schon 1981 davon, dass 1972 in den USA eine Verkehrsmaschine entführt
wurde: "Gegen Zahlung von 10 Millionen Dollar Lösegeld konnte die
Regierung verhindern, daß die Maschine über dem Oak Ridge National
Laboratory abstürzte. Bei diesem Vorfall bestand die Möglichkeit einer
Freisetzung von Radioaktivität, die ausgereicht hätte, den Staat Tennessee
für Jahre unbewohnbar zu machen."

[...]

"Bei Zugrundelegung eines engen Gefahrenbegriffs im Sinne akuter Gefahren
wäre unzweifelhaft ein in allernächster Zeit mit hoher Sicherheit zu
erwartender Schadenseintritt nicht erfüllt", heißt es in der Ablehnung des
Greenpeace-Antrags in schönstem Beamtendeutsch.
Das nächste GNS-Argument ist wie das Gegenargument zum Amtsgericht
Wiesbaden zu lesen: "Aber auch dann, wenn Gefahr im Sinne des
polizeilichen Gefahrenbegriffs zu verstehen sei, reiche nicht nur die
theoretische Möglichkeit eines Schadens ohne Realitätsbezug aus." Und
noch deutlicher wird die Firma im folgenden Satz: "Keinesfalls könne im
vorliegenden Fall von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines
Schadenseintritts gesprochen werden, zumal gegenwärtig keinerlei Hinweise
auf terroristische Maßnahmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands
vorliegen würden."

Dass diese Haltung auch seitens des Bundesinnenministeriums und des
Bundeskriminalamts geteilt wird, ist nun das eigentlich Entscheidende. Das
Umweltministerium bezieht sich auf den Parlamentarischen Staatssekretär
im Bundesinnenministerium, Körper. Er habe in einer Anhörung am 7.
November betont, dass es nach der Kenntnislage des Bundeskriminalamtes
keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung technischer Anlagen gebe
und er der Ansicht sei, dass kerntechnische Anlagen nicht das Ziel künftiger
Terrorangriffe seien. Das Ministerium schreibt in seiner Ablehnung des
Greenpeace-Antrags.

Mehr
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/11557/1.html


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edited by Harkank
published on: 2002-01-13
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